Satzung der KG Rot- Weiß Stürzelberg von 1965 e. V


§
1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Stürzelberg von 1965 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Dormagen- Stürzelberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Vereinsregisternummer 1656 eingetragen.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. April bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums.

(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung eines Karnevalsumzuges im Stadtteil Stürzelberg, die Ausrichtung von Karnevalsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren sowie die Repräsentanz des Vereins in Dormagen und anderen Städten und Gemeinden. Satzungszweck ist auch die Unterstützung der übrigen gemeinnützigen Vereine und Einrichtungen im Stadtteil Stürzelberg, insbesondere wenn es sich um Brauchtumsangelegenheiten oder traditionelle Veranstaltungen in Stürzelberg handelt.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Vereinseigentum)

Unter Vereinseigentum sind alle Gegenstände zu verstehen, die aus Kassenbeständen des Vereins angeschafft oder durch Stiftung dem Verein zugefügt worden sind. Jedes Mitglied hat das ihm anvertraute Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und haftet für einen entstandenen Schaden oder einen Verlust, sofern es diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 8 (Mitglieder)

(1)    Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.

(2)    Mit der Mitgliedschaft geht die Verpflichtung einher, diese Satzung und die Ziele des Vereins zu beachten.

(3)    Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer besonderen Leistungen für die Gesellschaft und/ oder für Verdienste um die Förderung des Karnevals durch einen Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes ernannt.

§ 9 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1)    Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Für den Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2)    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 10 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person oder mit Auflösung der Gesellschaft.

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3)    Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 11 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind vom Beitrag befreit.

§ 12 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 13 (Mitgliederversammlung)

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/ innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im zweiten Quartal eines Jahres statt.

(3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(4)    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ist Grund hierfür eine Entscheidung, die keinen Aufschub duldet, kann er hierzu abweichend von Absatz 3 unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und dem Grund der Dringlichkeit einladen.

(5)    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

(7)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8)    Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Aktive und passive Mitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(9)    Die Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, dass ein Mitglied vor der Abstimmung eine geheime Wahl beantragt.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 (Vorstand)

(1)    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Geschäftsführer/in und 1. und 2. Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist gemeinsam mit dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die regelmäßige Wahl soll dabei im Abstand von zwei Jahren zur Wahl der Ersten erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist ein Ersatz für die verbleibende Zeit zu wählen.

(3)    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4)    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6)    Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Geschäftsführer/in und nach Genehmigung durch den Vorstand von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist.

(7)    Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die regelmäßigen Geschäfte des Vereins, insbesondere über Mitgliedsanträge und Bewerbungen als Kinderprinzenpaar / Kinderdreigestirn und Prinzenpaar/ Dreigestirn.

(8)    Dem erweiterten Vorstand gehören noch zusätzlich an:

  • Repräsentanten des Vereins
  • Jugendwart
  • Vorsitzender der Prinzengarde
  • Vorsitzende der Begleitgarde „Ruude Mädcher“
  • Vertreter der Tanzgarden
  • Sitzungspräsident/in
  • Prinzenführer/in

Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§ 15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 16 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die in Stürzelberg ansässigen Kindertagesstätten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.


§ 17 Datenschutzerklärung

(1)    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein, dessen Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung sowie Kontaktdaten auf. Diese Informationen werden in der Mitgliederverwaltung des Vorstands gespeichert. Jedem Mittglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind, die Datenschutzregeln eingehalten werden und kein Anhaltspunkt besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(2)    Der Verein informiert die örtliche Presse und Medien über Ereignisse des Vereinslebens. Solche Informationen werden überdies auf der Homepage und der Facebook-Seite des Vereins sowie in den Sessionheften veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit seine Einwilligung einer solchen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Vorstand widerrufen. In diesem Fall unterbleiben in Bezug auf dieses Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten dieses Mitglieds werden unmittelbar von der Homepage und bei Facebook entfernt und in den Sessionsheften nicht weiter verwendet.

(3)    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(4)    Beim Austritt eines Mitglieds werden dessen personenbezogene Daten aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, können über diesen Zeitpunkt hinaus vom Vorstand aufbewahrt werden, sofern und solange es die steuergesetzlichen Bestimmungen erfordern.

§ 18 (Inkrafttreten der Satzung)

(1)    Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, oder die Satzung Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2)    Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame als vereinbart, die Sinn und Zweck der Satzung am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

(3)    Mit Eintragung dieser Satzung im Vereinsregister tritt die bisherige Satzung außer Kraft.


Dormagen-Stürzelberg, den

 

 

 

 

 
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